Das Steuerstrafrecht kann jeden treffen.
Die Anlässe für die Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens sind vielfältig.
Die in der Öffentlichkeit viel diskutierten Daten-CDs von Bankkunden in Liechtenstein oder der Schweiz sind nur die Spitze des Eisberges.
Im Zuge solcher Ermittlungen können auch Bürger ins Raster der Fahndung fallen, die „verdächtige“ Auslandsüberweisungen getätigt haben und unterstellt wird, es seien Zinseinkünfte nicht erklärt worden.
Anlässlich von Betriebsprüfungen werden immer wieder Steuerstrafverfahren eröffnet, wenn es zu Mehreinnahmen kommt. Diese Mehreinnahmen können unterschiedliche Ursachen haben. Die Gründe können von der bloßen Hinzuschätzungen seitens des Finanzamtes aufgrund von schlechter Belegführung bis hin zu vorsätzlicher Vereinnahmung von Schwarzgeldern reichen.
Ist das Verfahren erstmal eröffnet, braucht es eine kompetente steuerliche Beratung und eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt. Ich arbeite mit einer Rechtsanwaltskanzlei in Oldenburg zusammen, um Ihnen eine umfassende Beratung bieten zu können.
Wenn die Befürchtung besteht, dass bislang nicht angegebene Einnahmen dem Finanzamt bekannt werden, ist durch den steuerlichen Berater besonderes Fingerspitzengefühl gefragt. In solchen Fragen sollte nicht „Ihr“ Steuerberater, der auch Ihre Steuererklärungen erstellt, hinzu gezogen werden. Dies könnte dazu führen, dass er das Mandat niederlegen muß.
Dies will niemand. Aus diesem Grunde kann es besser sein, einen fremden Steuerberater zu konsultieren.
Ich würde in einem solchen Fall nur für die Beratung der Steuerhinterziehung tätig werden, während „Ihr“ Steuerberater weiterhin Ihre Steuererklärungen erstellt. So kann vermieden werden, dass „Ihr“ Steuerberater etwas erfährt, was er aus Gründen des Berufsrechts nicht wissen darf.
Absolute Diskretion ist bei meiner Beratung natürlich gegeben.